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Reiserecht, alles zum Thema Reiserecht.

 
  

Um Ansprüche gegen Reiseveranstalter  geltend machen zu können, muss ein Reisemangel oder mehrere Reisemängel vorliegen. Im BGB regelt dies § 651c Absatz 1. “Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.”

 

  • Wann liegt ein Reisemangel vor ?
    Ein Reisemangel liegt immer dann vor, wenn Sie am Urlaubsort nicht das vorfinden, was Sie üblicherweise aufgrund der Angaben im Katalog erwarten konnten. Hierbei geltend für ein 5-Sterne-Hotel natürlich andere Maßstäbe als für eine Billigreise. Zu beachten ist hierbei jedoch immer, dass die Angaben im Katalog geschönt dargestellt werden dürfen.

  • Was ist bei einem Mangel zu tun ?
    Wenn am Urlaubsort Mängel auftauchen, wenden Sie sich unverzüglich an die örtliche Reiseleitung. Es reicht nicht, erst nach dem Urlaub etwas zu unternehmen ! Oft lassen sich Mängel nämlich direkt vor Ort beseitigen.
    Warten Sie nicht, bis der Reiseleiter wieder seine Sprechstunde in ihrem Hotel abhält, versuchen Sie ihn telefonisch zu erreichen. In den meisten Hotels finden sich Informationsordner oder -tafeln ihres Reiseveranstalters. Dort steht in der Regel die Anschrift und Telefonnummer Ihres Reiseleiters.
    Achtung: Beschwerden beim Hotel sind rechtlich irrelevant !

  • Wie zeige ich den Mangel richtig an ?
    Die Mängelanzeige kann grundsätzlich formlos erfolgen. Es ist aber aus Beweissicherungsgründen ratsam, ein schriftliches Mängelprotokoll zu erstellen, welches die zu erhebenden Mängelrügen im einzelnen darstellt. Auf ein Mangelprotokoll haben Sie aber keinen gesetzlichen Anspruch. Es ist zu empfehlen, die Mängel schriftlich anzuzeigen (Kopie anfertigen), oder aber die Mängelrüge in Gegenwart von Zeugen darzutun. Der Zeuge sollte nach Möglichkeit nicht der Ehegatte oder Mitreisende, sondern ein andere Hotelgast sein. Lassen Sie sich die Abgabe des Mängelprotokolls bestätigen.
    Ferner müssen Sie dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist setzen, in der dieser die Möglichkeit hat, die von Ihnen aufgeführten Mängel zu beseitigen.
    Sollte der Mangel die fehlende Reiseleitung vor Ort sein, so schreiben Sie am Besten den Reiseveranstalter in Deutschland, am Besten per Telefax, an.
    Die Mängelanzeige ist nur dann ausnahmsweise nicht notwendig, wenn eine Reiseleitung fehlt, die Abhilfe unmöglich ist, der Veranstalter vor oder nach Reisebeginn den Mangel kennt oder die Mangelsituation z. B. wegen falscher Objektbeschreibung im Katalog selbst herbeigeführt hat.
    Achtung: Wenn Sie nicht vor Ort Abhilfe unter Fristsetzung verlangen, kann es sein, dass Sie in Deutschland dann keine Rechte auf Minderung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen können.

  • Wie sichere ich Beweise ?
    Sollten Sie nach Reiseende Ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen müssen, so ist es wichtig, dass sie dem Gericht substantiiert vortragen können, worin die Mängel genau bestanden. Aus diesem Grund ist es ratsam, wenn möglich, Fotos oder Videoaufnahmen zu fertigen. Schreiben Sie sich ferner die Adressen von Zeugen auf, die den Mangel ebenso mitbekommen haben, wie Sie. Unter Umständen bestätigt Ihnen auch der Reiseleiter vor Ort den Mangel schriftlich.

  • Fristen
    Wenn Sie wieder zu Hause sind, gilt es wichtige Fristen einzuhalten, um die Ansprüche zu wahren. Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter müssen Sie binnen eines Monats nach der vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter angemeldet haben. Versäumen Sie diese Frist, so haben Sie keine Ansprüche mehr. Beschreiben Sie den Mangel genau und machen deutlich, dass Sie eine Minderung oder Schadensersatz begehren. Die Summe brauchen Sie nicht zu beziffern. Senden Sie das Schreiben am Besten mit einem Einschreiben per Rückschein an den Reiseveranstalter. Ideal wäre es auch eine dritte Person las Zeugen benennen zu können, die bezeugen kann, dass Sie das Anspruchsschreiben eingetütet und auch zur Post gebracht haben. Nur so können Sie beweisen, dass der Reiseveranstalter das Anspruchsschreiben erhalten hat. Wenn der Reiseveranstalter nicht zahlt, müssen Sie binnen 2 Jahren nach dem ordnungsgemäßen Ende der Reise entweder eine Klage oder einen Mahnbescheid beim zuständigen Gericht einreichen, sonst sind Ihre Ansprüche verjährt. Nicht berechnet wird hierbei die Frist, von der Anmeldung des Anspruches beim Reiseveranstalter bis zur schriftlichen Zurückweisung. Da es noch zu anderen Fristverschiebungen kommen kann, sollten Sie entweder rechtzeitig einen Anwalt aufsuchen bzw. die Klage vorsichtshalber eher einreichen. 

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